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Synopse aller Änderungen des OZG am 07.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. April 2021 durch Artikel 2 des RegMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
§ 5 IT-Sicherheit
§ 6 Kommunikationsstandards
§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits


vorherige Änderung

 


Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.