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Synopse aller Änderungen des OZG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 16 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
§ 5 IT-Sicherheit
§ 6 Kommunikationsstandards
§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits
(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits




§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.



Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.


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