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Synopse aller Änderungen des OZG am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 1 des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
§ 5 IT-Sicherheit
§ 6 Kommunikationsstandards
§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 10 Datenschutzcockpit
§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

 


(1) ...

(2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' anerkannt.


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