Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des OZG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OZG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | OZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. 2 Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 ausschließt. 3 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. 4 Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. 5 Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. 6 Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. 7 Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. 2 Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 ausschließt. 3 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. 4 Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. 5 Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. 6 Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. 7 Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich. |
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätestens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Postfach. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12765/v313990-2025-01-01.htm