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Änderung § 5 InfrGG vom 07.12.2018
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§ 5 InfrGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 5 InfrGG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gegenstand der Gesellschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. 2 Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. 3 Die Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft privaten Rechts übertragen. 4 Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. 2 Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. 3 Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig. |
(2) 1 Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2 Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. 3 Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. 4 Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden. (3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich. | |
(4) 1 Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Gesellschaft 1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und 2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen. 2 Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 3 Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. (5) 1 Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). 2 Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. | |
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