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Änderung § 1 InfrGG vom 29.12.2023

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§ 1 InfrGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 InfrGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) 1 Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 2 Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 3 Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.

(3) 1 Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. 2 Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.



 

 
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