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Änderung § 4 FernstrÜG vom 15.06.2021

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§ 4 FernstrÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 FernstrÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rechtsaufsicht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten


(1) 1 Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze und Rechtsverordnungen beachtet. 2 Hierzu stehen dem Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber dieser Gesellschaft zu.

(2) 1 Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundesamt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. 2 Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung selbst beheben. 3 In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt über. 4 Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.