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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2018

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

'§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


| Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
6.737.954.667
Euro | 4.337.954.667
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2021 | minus
6.871.288.000
Euro | 4.471.288.000
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.'

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.'

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst:

'Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft'.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

'§ 4 Finanzkraftausgleich

Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.'

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs'.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.'

c) In Absatz 2 werden die Wörter 'Ausgleichsberechtigt sind die Länder' durch die Wörter 'Zuschläge werden den Ländern gewährt' ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort 'Erbschaftsteuer' das Komma und die Wörter 'der Kraftfahrzeugsteuer' gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter 'die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der' durch die Wörter 'die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'wird das Aufkommen' durch die Wörter 'werden 33 Prozent des Aufkommens' ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter 'vom Hundert' durch das Wort 'Prozent' ersetzt.

7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter '64 vom Hundert' durch die Angabe '75 Prozent' ersetzt.

8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter 'vom Hundert' durch das Wort 'Prozent' ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge

(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.'

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Absätze 2 bis 4' durch die Wörter 'Absätze 2 bis 6' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort 'Ausgleichszuweisungen' durch das Wort 'Zuschlag' und werden die Wörter '99,5 vom Hundert' durch die Angabe '99,75 Prozent' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter '77,5 vom Hundert' durch die Angabe '80 Prozent' ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil von 'für die Jahre 2005 bis 2011' bis 'für die Jahre ab 2017:' gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe '2013' durch die Angabe '2022' ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Brandenburg 55.220.000 Euro' durch die Wörter 'Brandenburg 66.220.000 Euro' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe '2008' durch die Angabe '2023' ersetzt.

f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

'(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.'

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter 'des Finanzausgleichs' durch die Wörter 'des Finanzkraftausgleichs' ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Ausgleichszahlungen' durch das Wort 'Umsatzsteueranteile' ersetzt.

b) Im Wortlaut werden die Wörter 'nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10' gestrichen.

13. § 12a wird aufgehoben.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres'.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Finanzkraftausgleich werden während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vorgenommen.'

c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter 'Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge' durch die Wörter 'Anteile an der Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft' und wird die Angabe '§§ 4 bis 10' durch die Wörter '§§ 2 sowie 4 bis 10' ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'des Finanzausgleichs' durch die Wörter 'der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs' ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind.'

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.'

c) In Absatz 3 werden die Wörter 'Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge' durch die Wörter 'Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge' und die Wörter 'Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen' durch die Wörter 'Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen' ersetzt.

16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter 'des Finanzausgleichs' durch die Wörter 'der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs' ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 11 Abs. 2' durch die Wörter '§ 11 Absatz 2 und 5' und das Wort 'Finanzkraftverhältnisse' durch das Wort 'Verhältnisse' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 11 Abs. 3 und 4' durch die Wörter '§ 11 Absatz 3, 4 und 6' ersetzt.

18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.'

19. § 18 wird wie folgt gefasst:

'§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.'

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe '2005' durch die Angabe '2020' ersetzt.

b) Die Wörter 'vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977)' werden durch die Wörter 'vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)' ersetzt.

(Text alte Fassung)

21. § 20 wird aufgehoben.

(Text neue Fassung)

21. (aufgehoben)