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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPersuStVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FahrschAusbO § 5, § 8, Anlage 2.3, Anlage 2.5, Anlage 6
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen" durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das vorgeschriebene Kontrollgerät" durch die Wörter „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- 3.
- In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber |
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- schreibers - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber | Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten- schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber |
Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes | |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FPersuStVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersuStVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 2.5 FahrschAusbO (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) (vom 18.08.2017)
... klassenspezifischer Stoff. **) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) wurde sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 5 FahrlRNV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 ...
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