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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPersuStVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FahrschAusbO § 5, § 8, Anlage 2.3, Anlage 2.5, Anlage 6

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen" durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das vorgeschriebene Kontrollgerät" durch die Wörter „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber" ersetzt.

3.
In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

4.
In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

5.
In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)

Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten-
schreibers
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- am Ende einer Fahrt
- bei Ausfall des Gerätes
 
".



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FPersuStVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersuStVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 2.5 FahrschAusbO (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) (vom 18.08.2017)
... klassenspezifischer Stoff. **) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 5 FahrlRNV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 ...