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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPersuStVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
- 1.
- Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland,
- 2.
- Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland.
- 2.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Berichterstattendes Land: | Bundespolizei/Zollverwaltung: | |||||||||||||||
Zulassungsstaat: | Zeitraum: von bis | |||||||||||||||
Fahrzeug- klasse | N2 | N3 | O3 | O4 | M2 | M3 | Andere Fahr- zeugklasse | Insgesamt | ||||||||
Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter- sagungen der Wei- terfahrt | Anzahl kontrollier- ter Fahr- zeuge | Anzahl von Unter - sagungen der Wei- terfahrt | |
Mängel im Einzelnen | ||||||||||||||||
Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- leert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | Kontrol- liert | Nicht vor- schrifts- mäßig | |
(0) Identifizie- rung | | |||||||||||||||
(1) Bremsanlage | | |||||||||||||||
(2) Lenkung | | |||||||||||||||
(3) Sicht | | |||||||||||||||
(4) Lichtanlage und Elektrik | | |||||||||||||||
(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung | | |||||||||||||||
(6) Fahrgestell und am Fahr- gestell befes- tigte Teile | | |||||||||||||||
(7) Sonstige Geräte ein- schließlich Fahrten- schreiber und Geschwindig- keitsbegren- zer | | |||||||||||||||
(8) Umweltbelas- tung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl | |
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FPersuStVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersuStVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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