Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 KWKAusV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 DBAVEV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der KWKAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 29 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.