Tools:
Update via:
Änderung § 16 KWKAusV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 KWKAusV, alle Änderungen durch Artikel 18 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der KWKAusVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 KWKAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 16 KWKAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Entwertung von Zuschlägen | |
(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag, 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt, 2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde, |
3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert, 4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen a) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt, | |
b) für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt, | b) für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt, |
5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder 6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1.500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat. (2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12771/al0-171733.htm