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Änderung § 29 KWKAusV vom 22.03.2023

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§ 29 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2023 geltenden Fassung
§ 29 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.


(Text neue Fassung)

Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

(heute geltende Fassung) 

 
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