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Änderung § 16 KWKAusV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 16 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Entwertung von Zuschlägen


(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,

2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,

3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert,

(Text alte Fassung)

4. wenn die elektrische Leistung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

(Text neue Fassung)

4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen

a) für KWK-Anlagen
die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

b) für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage
des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,

5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder

6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1.500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat.

(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)