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Änderung § 24 KWKAusV vom 20.07.2021

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§ 24 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 24 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen


(1) 1 Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2 Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn

1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems

a) eine neue KWK-Anlage ist oder

b) eine modernisierte KWK-Anlage ist und

aa) die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt,

(Text neue Fassung)

c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt,

2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems

a) fabrikneu sind,

b) ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen,

c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und

d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,

3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht,

4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-Systems

a) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und

b) durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen

aa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie

bb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge,

5. das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen.

vorherige Änderung

(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.



(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.