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Änderung § 4 KWKAusV vom 16.05.2024

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§ 4 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 4 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Elektronisches Verfahren


(Text alte Fassung)

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

 

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