Änderung § 12 GemAV vom 21.12.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der GemAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 12 GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen


(Text alte Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed