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Änderung § 16 GemAV vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 GemAV, alle Änderungen durch Artikel 9 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der GemAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 16 GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Höchstwerte | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020: | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022: |
1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. |
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