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Artikel 1 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (19. AHStatDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 AHStatDV § 30, § 30a

Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 2.500 Euro, können sie mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente der Kapitel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugeordnet werden. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung mehr als 2.500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile und Zubehör bis zu einem statistischen Wert von einschließlich 1.000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden. Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.

Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

a)
Sendungen, die aus weniger als drei Waren bestehen, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind, sowie

b)
Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen."

b)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von

1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.

2.
Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Für diese Zusammenstellungen gilt:

a)
Eine Zusammenstellung muss mindestens drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind und zusammen ein- oder ausgeführt werden.

b)
Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer Zusammenstellung darf 500 Euro nicht überschreiten. Bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten. Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1.000 Kilogramm nicht überschreiten.

c)
Für Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert einer Sendung von 50.000 Euro ausnahmsweise einmalige vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugelassen werden.

d)
Die Verwendung einer Sammelwarennummer ist nicht zulässig, wenn die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können. Um diese Mindestanforderungen zu gewährleisten, wird die Nutzung der vereinfachten Anmeldung nur für Unternehmen zugelassen, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insgesamt den statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.

(6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen."

2.
§ 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 19. AHStatDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. AHStatDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3197 ) geändert worden ist, außer ...