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Artikel 4 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 GVG § 74a, § 78a, § 78b, § 120
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c" durch die Wörter „den §§ 100b und 100c" ersetzt.
- 2.
- In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b Abs. 3" durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist," ersetzt.
- 4.
- In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 100e Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens B. v. 1. November 2017 BGBl. I S. 3630 m.W.v. 24. August 2017
Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2017 (08.11.2017) | Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 01.11.2017 BGBl. I S. 3630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbwRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630
Berichtigung ÜbwRÄndGBer
... 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt." 3. In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe „§ 454b Absatz 3" durch die Angabe „§ 454b Absatz ...
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 7 2. VerfRBÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 Absatz 1 wird wie ...
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