Änderung Artikel 18 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.12.2019

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Artikel 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Artikel 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 18 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 



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