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§ 3 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
Artikel 16 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214, 3229 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3
(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Artikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.
(2) 1Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. 2Eine auf Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet werden.
(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.
(4) 1§ 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
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