Änderung § 1 ERVBPatGBGHV vom 04.10.2006

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§ 1 ERVBPatGBGHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 1 ERVBPatGBGHV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2161
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulassung der elektronischen Form


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1. Anmeldungen von Patenten,

2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.

(2) Beim
Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,

2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.

vorherige Änderung

(3) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:



(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1. Verfahren nach dem Patentgesetz,

2. Verfahren nach dem Markengesetz.



 



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