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Änderung § 2 ERVBPatGBGHV vom 04.10.2006

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§ 2 ERVBPatGBGHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 ERVBPatGBGHV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2161

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Art und Weise der Einreichung


(Text alte Fassung)

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.


(Text neue Fassung)

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.


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