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Änderung § 2 ERVBPatGBGHV vom 04.10.2006
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§ 2 ERVBPatGBGHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung | § 2 ERVBPatGBGHV n.F. (neue Fassung) in der am 04.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2161 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Art und Weise der Einreichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen. (2) Abweichend von Absatz 1 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung. | (Text neue Fassung) Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen. |
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