Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage ERVBPatGBGHV vom 04.10.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ERVBPatGBGHVÄndV am 4. Oktober 2006 und Änderungshistorie der ERVBPatGBGHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage ERVBPatGBGHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
Anlage ERVBPatGBGHV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2161
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die elektronischen Dokumente sind zu übermitteln:

a) an das Deutsche Patent- und Markenamt:

aa)
als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol),

bb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls SOAP (Simple Object Access
Protocol) über HTTP (Hyper Text Transfer Protocol) oder

cc) auf Datenträger;

b) an die Gerichte:

aa) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oder

bb)
im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).

2. Elektronische Nachrichten dürfen beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten statt dessen die einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die vom Deutschen Patent- und Markenamt oder den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Soweit die Nachricht zum Zwecke der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese - ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung - die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.



1. Elektronische Dokumente sind zu übermitteln:

a) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oder

b) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).

2. Elektronische Nachrichten dürfen beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten die einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder eines hierzu kompatiblen Produkts verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die von den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Soweit die Nachricht zum Zweck der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese, ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung, die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

(Textabschnitt unverändert)

5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei Übermittlung an das Deutsche Patent- und Markenamt:

XML (Extensive Markup Language), das gegenüber einer von den Eingangsstellen zur Verfügung gestellten DTD (Document Type Definition) gültig ist;

b) bei Übermittlung an die Gerichte:

aa)
Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,

bb)
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),

cc)
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,

dd)
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,

ee)
XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder

ff)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange).

6. a) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:



a) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,

b)
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),

c)
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,

d)
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,

e)
XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder

f)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange).

6. a) Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll enthalten:

aa) das gerichtliche oder behördliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart,

bb) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,

cc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen und

dd) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

vorherige Änderung

b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung "Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer.



b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer gesonderten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung 'Anlage' und eine dreistellige fortlaufende Nummer.

7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.

8. Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.