Tools:
Update via:
Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (12. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„165 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
165.1 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 694,79 |
165.2 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 694,79 |
166 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle | |
166.1 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 167,42 |
166.2 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 167,42". |
- 2.
- Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„217 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
217.1 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 250,00 bis 1.000,00 |
217.2 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 250,00 bis 1.000,00". |
- 3.
- Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„345 | Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein- schließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG | 51,10 bis 511,00". |
- 4.
- Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„346 | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG | 30,70 bis 511,00". |
Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12780/a209251.htm