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Änderung § 26 BwHFV vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 26 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen.

(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn

vorherige Änderung

1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt,



1. sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird,

2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder

3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.




 
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