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Änderung § 28 BwHFV vom 14.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BwHFV, alle Änderungen durch Artikel 2 HeilVfVNRV am 14. November 2020 und Änderungshistorie der BwHFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 BwHFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2020 geltenden Fassung | § 28 BwHFV n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. 3 In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. 3 In den Fällen des § 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist. |
(2) 1 Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet: 1. Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen. 2 Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet. |
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