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Änderung § 5 BwHFV vom 01.09.2021
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§ 5 BwHFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 5 BwHFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten | |
Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören 1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, | |
(Text alte Fassung) 2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen anlässlich privater Auslandsreisen, und | (Text neue Fassung) 2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und |
3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen. |
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