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Änderung § 19 BwHFV vom 01.09.2021

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§ 19 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 19 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Häusliche Krankenpflege


(1) 1 Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn

1. eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,

2. die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder

3. häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

2 Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. 3 Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.

(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4. ambulante Palliativversorgung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2 Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(4)
1 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2 Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(5)
Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erhalten Soldatinnen und Soldaten die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

(4) 1
Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2 Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(5)
1 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2 Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(6)
Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig

1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

vorherige Änderung

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(6)
In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.



2. eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt.

(7)
In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)