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Änderung § 19a BwHFV vom 01.09.2021

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§ 19a BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 19a BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit


vorherige Änderung

 


1 Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. 2 Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.