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Änderung § 19 BwHFV vom 01.09.2017
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§ 19 BwHFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 19 BwHFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch B. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Häusliche Krankenpflege | |
(1) 1 Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn 1. eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, 2. die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder 3. häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2 Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. 3 Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen. (2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, 3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und 4. ambulante Palliativversorgung. (3) 1 Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2 Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung. (4) 1 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2 Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde. (5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig 1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte. | |
(Text alte Fassung) (6) In den Fällen des § 3 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |
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