Änderung § 26 BwHFV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 BwHFV und Änderungshistorie der BwHFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 26 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim


(Text alte Fassung)

(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 17 des Wehrsoldgesetzes.

(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn

1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt,

2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder

3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed