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Änderung § 30 GBPolVDVDV vom 01.01.2023
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§ 30 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 30 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Praktische Prüfungen | |
(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20. (2) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2 Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2 Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch. | |
(Text alte Fassung) (3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird. | (Text neue Fassung) (3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird. |
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist. (5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12783/al0-171878.htm