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Änderung § 35 GBPolVDVDV vom 01.01.2023

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§ 35 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 35 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. 2 In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.

(2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. 3 Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.

(3) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. 2 Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(heute geltende Fassung)