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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt

1.
den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie

2.
die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben und die Auswahl für die Ausbildung.


§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.




§ 2 Diplomstudium



Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.


§ 3 Ziele des Studiums



1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. 2Dies schließt die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. 3Die Studierenden werden befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden. 4Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 5Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum.


§ 4 Laufbahnbefähigung



Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.