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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
(1) 1Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. 2§ 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. 2Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. 3Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
(3) 1Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
(4) 1Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. 2Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. 3Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.
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