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Änderung § 7 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 7 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 7 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Text alte Fassung) § 7 Einstellungsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer neben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. bei dem Vorbereitungsdienst a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder b) nach § 3 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist, die nach dem für die kooperierende Hochschuleinrichtung (§ 28 Absatz 1) geltenden Landesrecht zum Studium berechtigt, 2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und 3. nach amtsärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt. (2) 1 Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. 2 Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen. (3) 1 Auch bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden. 2 Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. (4) Für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 wird von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum verlangt, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum vorschreibt. | (1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. |
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