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Änderung § 9 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019

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§ 9 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 9 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Auswahlkommission


(Text neue Fassung)

§ 9 Nachteilsausgleich


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Der Auswahlkommission gehört mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in
der Bundeswehr an.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und
nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1 Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme am
Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen zu geben. 2 Sie ist nicht stimmberechtigt.



(1) 1 Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. 2 Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über einen Nachteilsausgleich
entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.