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Änderung § 11 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 11 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 11 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Text alte Fassung) § 11 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens | (Text neue Fassung)§ 11 Ergänzende Festlegungen |
(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form 1. eines Leistungstests, 2. eines Persönlichkeitstests und 3. eines biographischen Fragebogens. 2 Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde unterstützen lassen. 3 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt sein. (2) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. | (1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest: 1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition, 2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen, 3. die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit, 4. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden, 5. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit, 6. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission, 7. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 8. die Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden. (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden. (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. |
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