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Änderung § 12 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 12 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 12 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Text alte Fassung) § 12 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens | (Text neue Fassung)§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile |
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. (2) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zugelassen, wenn sie an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben. | (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. (2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale. (3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit. |
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