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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (2. VerfRBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen, die
- a)
- in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- b)
- in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
- c)
- bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;".
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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. VerfRBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. VerfRBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 1 EMöGG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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