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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (2. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StromStG § 2a, § 9c (neu)

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c und 10."

2.
Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

„§ 9c Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert worden ist und der

1.
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2.
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre verwendet worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für eine Megawattstunde.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnergieStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 2. EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten (vom 01.07.2018)
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die ... in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erforderliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
§ 8c EDL-G Nachweisführung (vom 26.11.2019)
... des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ; 2018 I S. 126) geändert worden ist, genannten Stellen, a) ein ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 13 3. EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2018)
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
B. v. 09.01.2018 BGBl. I S. 126
Bekanntmachung 2. EnergieStGuaÄndGBek
... der Europäischen Kommission zwischenzeitlich erfolgt ist und Artikel 2 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes damit mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)" durch die Wörter „ Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ; 2018 I S. 126)" ersetzt. ccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Semikolon am ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 1 StromStBefNG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ; 2018 I S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...