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Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (2. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
§ 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;
- 5.
- zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
- a)
- die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
- b)
- das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c)
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d)
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e)
- die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
- f)
- die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
- g)
- den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
- 2.
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
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Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EnergieStGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... 5 Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Alkoholsteuergesetzes, von denen § 37 Nummer 5 durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst worden ist, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Alkopopsteuergesetzes, ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... 5 Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Alkoholsteuergesetzes, von denen § 37 Nummer 5 durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst worden ist, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Alkopopsteuergesetzes, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 206 11. ZustAnpV Änderung des Alkoholsteuergesetzes
... vor Satz 2 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...
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