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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt anerkannt:
- 1.
- gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen
- a)
- an anderen staatlichen Hochschulen,
- b)
- an staatlich anerkannten Hochschulen oder
- c)
- an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland,
- 2.
- gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen,
- 3.
- gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 4.
- gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.
(2) 1Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen / Central Banking" in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.
(3) 1Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise und bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. 2Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat.
(4) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
(5) 1Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. 2Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. 3Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. 4Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:
- 1.
- die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,
- 2.
- die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
- 3.
- die Art der Modulprüfung,
- 4.
- die Bewertungen der Modulprüfungen und
- 5.
- das zugrunde liegende Bewertungssystem.
(6) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet.
(7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden" versehen.
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