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Änderung § 6 NetzDG vom 14.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 NetzDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 6 NetzDG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.

(2) 1
Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. 2 Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.

(3) Für Berichte,
die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.

(4) Der Bericht
nach § 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen.

(5) Für Einrichtungen
der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.

(6) 1 Auf Anbieter, die nicht
Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. 2 Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:

1. gegen Anbieter, an
die ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat, sowie

2. gegen andere als
in Nummer 1 genannte Anbieter eines sozialen Netzwerks, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem 17. Februar 2024 ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat.

(heute geltende Fassung)