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Änderung § 1 NetzDG vom 28.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 NetzDG, alle Änderungen durch Artikel 1 NetzDGÄndG am 28. Juni 2021 und Änderungshistorie des NetzDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 NetzDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 1 NetzDG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). 2 Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. 3 Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. | (Text neue Fassung) (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. |
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. |
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