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Änderung § 6 NetzDG vom 28.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 NetzDG, alle Änderungen durch Artikel 1 NetzDGÄndG am 28. Juni 2021 und Änderungshistorie des NetzDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 NetzDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 6 NetzDG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsvorschriften | |
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig. (2) 1 Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. 2 Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen. (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (6) 1 Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. 2 Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. |
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