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Änderung § 11 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung)§ 11 Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen. | Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen. |
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