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Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Form des Versicherungsnachweises;

vorherige Änderung

2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;

3. die Erstattung der Anzeige nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;



2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden;

3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;

4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.




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